Cross-border divorce: jurisdiction and procedure

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Allgemeiner Zuständigkeitsgrund – Artikel 8

 

Artikel 8 Absatz 1 – Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der wichtigste Anknüpfungspunkt in der Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthalt. Das einzelstaatliche Gericht stellt fest, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Gericht ist nach Artikel 8 zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Hoheitsgebiet hat. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sollte zur Ermittlung des Gerichts mit der engsten Verbindung zu dem Kind führen.

Rechtssache C-523/07 A [2009] Slg. I-02805 – Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist der Ort, auf den sich die Interessen des Kindes konzentrieren. Es muss eine gewisse soziale und familiäre Integration des Kindes vorliegen. Berücksichtigen Sie:

  • die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat;
  • die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat;
  • die Staatsangehörigkeit des Kindes;
  • den Ort der Einschulung;
  • die familiären und sozialen Bindungen des Kindes;
  • die Sprachkenntnisse.

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  • Wo hat Blossom ihren gewöhnlichen Aufenthalt?

Blossom lebt seit zwei Jahren im Familienverband in den Niederlanden, wobei der Umzug arbeitsbedingt erfolgte und sie die Ferien in Spanien verbrachte. Sie besitzt die spanische Staatsangehörigkeit. Sie besucht eine niederländische Schule mit der Unterrichtssprache Englisch. Sie spricht Spanisch, Englisch und etwas Niederländisch und hat Freunde in den Niederlanden sowie Familie und Freunde in Spanien.


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